Gerichtsferien


Die Gerichtsferien dauern acht Wochen (sc. pro Kalenderjahr). Der Beginn und das Ende der Gerichtsferien werden durch Verordnung festgesetzt, wobei sechs Wochen auf den Sommer und zwei Wochen über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage zu verlegen sind (vgl. § 222 der Zivilprozessordnung [ZPO], LR 271.0).

Die Gerichtsferien beginnen im Sommer jeweils am 15. Juli und dauern bis einschliesslich am 25. August eines jeden Jahres. An Weihnachten und Neujahr beginnen die Gerichtsferien jeweils am 24. Dezember eines jeden Jahres und dauern bis einschliesslich am 6. Januar des folgenden Jahres (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Gerichtsferien, LR 271.011).

Während der Gerichtsferien werden nur in den in § 224 Abs. 1 der Zivilprozessordnung abschliessend aufgezählten sog. Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten und Entscheidungen erlassen (vgl. § 223 Abs. 1 ZPO).

Auf das Schuldentriebverfahren und auf das Exekutionsverfahren mit Einschluss der Verhandlung über die Meistbotsverteilung haben die Gerichtsferien keinen Einfluss (vgl. § 223 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht kann überdies auch andere Sachen, soweit sie einer raschen Erledigung bedürfen, von Fall zu Fall als Ferialsache erklären (vgl. § 224 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Frist. Der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen (vgl. § 225 Abs. 1 ZPO).

Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Auf den Anfang und den Ablauf von Notfristen in Ferialsachen hat der Eintritt der Gerichtsferien keinen Einfluss (vgl. § 225 Abs. 2 ZPO).

Märzenglöckchen im Schellenberger Riet